Änderungskündigung

Der Arbeitgeber kann gemäß § 2 S. 1 KSchG das Arbeitsverhältnis kündigen und im Zusammenhang mit der Kündigung die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten.

Zweck einer Änderungskündigung ist demnach nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Veränderung der Arbeitsbedingungen.

Regelmäßig wird eine Änderungskündigung im Zusammenhang mit betrieblichen Änderungen erfolgen.

Die betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, ausschließlich Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.

 

Oft ist ein anerkannter Anlass der Wegfall des Arbeitsplatzes, was u.a. auf eine Umstrukturierung des Betriebes zurückzuführen sein kann.

 

Ob der Arbeitnehmer die Änderungskündigung hinnehmen muss, richtet sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Keine der angebotenen Änderungen darf sich weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Anpassung an die geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich ist.

 

Wenn durch das Änderungsangebot neben der Tätigkeit auch die Gegenleistung geändert werden soll, sind beide Elemente des Änderungsangebots am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.

 

Eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt.

 

 

BAG Urt. v. 21.9.2006 2 AZR 120/06