Der Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag kann inhaltlich frei gestaltet werden, soweit sich die Gestaltung im Rahmen der Gesetze hält.

Parteien des Arbeitsvertrages sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag formfrei wirksam. Er kann daher auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen werden.

 

Lediglich durch das Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Inhalte des Vertrages spätestens einen Monat nach Abschluss schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

 

Schriftlich fixiert werden müssen auch Änderungen der wesentlichen Vertragbedingungen, ebenfalls einen Monat nach der Änderung.

 

Ausnahme des formfrei wirksamen Arbeitsvertrages ist der befristete Arbeitsvertrag.Gemäß § 14 IV TzBfG bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag für seine Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso ist die Schriftform beim Berufsausbildungsvertrag vorgeschrieben.

 

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers zur persönlicher Arbeitsleistung ist im Arbeitsvertrag geregelt. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeit steht als Hauptpflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Pflicht des Arbeitgebers den vertraglich vereinbarten Lohn zu zahlen.