Das Direktionsrecht
Das Direktionsrecht ist in § 106 der GewO geregelt. Danach kann der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag umschriebene Arbeitspflicht nach Zeit Ort und Art näher bestimmen.
Der Umfang des Direktionsrechtes des Arbeitgebers wird zunächst durch die im Arbeitsvertrag geregelte Arbeitsleistung bestimmt (Tätigkeitsbeschreibung, Stellenbeschreibung oder Jobdescription genannt).
Ist im Arbeitsvertrag als Stellenbeschreibung lediglich eine allgemeine Berufsbezeichnung genannt, dann hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ein sehr weites Direktionsrecht. Dem Arbeitnehmer kann jede Tätigkeit zugewiesen werden, die fachlich dem im Arbeitsvertrag genannten Berufsbild entspricht.
Enthält der Arbeitsvertrag eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung, dann ist ein Änderung der Tätigkeit nicht mehr über die Ausübung des Direktionsrechtes zu erreichen. Es bedarf dann entweder einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder einer Änderungskündigung.
Unabhängig davon wie die Leistungspflicht des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich geregelt ist, umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Zuweisung einer dauerhaft geringwertigen Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.
Zum Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit:
BAG Urteil v. 17.7.2007 9 AZR 819/06