Sozialauswahl
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn arbeitsvertraglich die
Möglichkeit einer Versetzung des Arbeitnehmers in andere Betriebe des Unternehmens vereinbart ist.
Nach Ansicht des BAG ist die nach § 1 III KSchG zu treffende Sozialauswahl grundsätzlich betriebsbezogen vorzunehmen.
Arbeitnehmer anderer Betriebe eines Unternehmens oder Konzerns sind grundsätzlich nicht in die Sozialauswahlnächster einzubeziehen, auch nicht bei einer Ausweitung des Direktionsrechts hinsichtlich eines überbetrieblichen Einsatzes. Die Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl ergibt sich nach Ansicht des BAG aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesamtzusammenhang des § 1 KSchG.
Das Gericht sieht bei einem anderen Ergebnis die Gefahr von Austauschkündigungen sowie Probleme bei der Beteiligung von Betriebs- oder Personalrat. Die Vorbereitung des Kündigungsentschlusses durch den Arbeitgeber und dessen gerichtliche Nachprüfung darf nicht ohne gesetzliche Grundlage über Gebühr erschwert werden. Auch aus der unternehmensweiten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in § 1 II 2 KSchG folgt nicht, dass die Sozialauswahl bei einer Versetzungsklausel betriebsübergreifend vorzunehmen ist. Diese Ausnahmeregelung ist dem ultima-ratio-Prinzip geschuldet und bezieht sich daher nur auf freie Arbeitsplätze. Zu einer Austauschkündigung kann sie den Arbeitgeber nicht verpflichten.
Ausführlich dazu: