Rechte und Pflichten aus dem Tarifvertrag

Der Tarifvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder deren Vereinigungen einerseits und Gewerkschaften andererseit.

Er regelt regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien insbesondere über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der erfassten Arbeitsverhältnisse.

Die Besonderheit des Tarifvertrages ist, dass er nicht nur schuldrechtliche Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien selbst begründet (schuldrechtlicher Teil), sondern darüber hinaus Regeln aufstellt, die sich an Dritte richten, welche nicht selbst Tarifvertragspartner sind (sog. normativer Teil).

Schuldrechtlich ist der Tarifvertrag in § 1 Abs. 1 1. Alt. TVG geregelt.
Normativ ist der Tarifvertrag in § 1 Abs. 1  2. Alt., § 4 Abs. 1 TVG geregelt.


Die normative Wirkung des Tarifvertrages bedeutet, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend gelten.
Tarifnormen gelten also für die erfassten Rechtsbeziehungen unmittelbar, d. h. ohne zusätzlichen Transformationsakt. Sie verbieten darüberhinaus grundsätzlich die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse abweichend vom Tarifvertrag zu regeln.

 

Die in Tarifverträgen vereinbarten Arbeitsbedingungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn also ein Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ist, findet der Tarifvertrag Anwendung.

 

Die Anwendung von Regelungen eines Tarifvertrages kann darüber hinaus  jedoch auch einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ohne dass einer von ihnen oder auch Beide, Tarifvertragspartei ist. 

 

Tarifverträge finden auch dann auf Arbeitsverhältnisse ungebundener Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder vom jeweiligen Landesarbeitsministerium für allgemein verbindlich erklärt wurde, § 5 TVG.

 

Tarifverträge müssen gemäß § 1 Abs. 2 TVG schriftlich abgeschlossen werden. Ein Verstoss gegen diese Formvorschrift führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung.

 

Ein Tarifvertrag kann durch Kündigung, Fristablauf oder durch  einen Aufhebungsvertrag beendet werden.

 

Typische Klauseln der Tarifverträge:


Altersgrenzen:  In Rahmentarifverträgen ist oftmals  geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahr automatisch beendet ist. Das BAG hält die tarifliche Altersgrenze grundsätzlich für zulässig.
Dazu:  BAG Urteil vom 27. 11. 2002 - 7 AZR 414/ 01