Das Probearbeitsverhältnis

Ein Probearbeitsverhältnis muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Es kann als befristetes Arbeitsverhältnis oder als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Vertrages vereinbart sein.

Der Sinn und Zweck eines Probearbeitsverhältnisses ist es, dem Arbeitgeber wie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich ein Bild über die Arbeitsstelle und den Vertragspartner zu machen. Einerseits kann der Arbeitgeber die Eignung und Befähigung des Arbeitnehmers feststellen, andererseits kann der Arbeitnehmer Einblicke in die betrieblichen Verhältnisse gewinnen und prüfen, ob ihm der vorgesehene Tätigkeitsbereich auf Dauer zusagt.

Die Probezeit kann längstens für die Dauer von 6 Monaten vereinbart werden. Gemäß § 622 BGB kann in der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart werden.
Nach Ablauf der Probezeit von höchstens 6 Monaten beginnt gemäß
§ 1 KschG der Kündigungsschutz.