Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen

BAG Urt. v. 1.3.2007 2 AZR 217/06

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Men­schen.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 5GB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Inregrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zu­gang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wo­chen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben (§ 90 II a SGB IX). Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben.

Die Entscheidug des BAG beruht auf solgendem Sachverhalt:

Die Kl. war seit 1995 bei der Bekl. als Arbeiterin beschäftigt. Die Bekl. kündigte das Arbeitsverhältnis mit der KI. am 6. 12. 2004, ohne zuvor die Zustimmung des Inregrarions­amtes eingeholt zu haben. Kurz zuvor am 3. 12. 2004 hatte die Kl. bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleich­stellung mit einem schwerbehinderren Menschen gestellt. Dem Antrag wurde im April 2005 rückwirkend zum 3. 12. 2004 stattgegeben. Im Kündigungsschurzprozess machte die KL. geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil sie am 6.12.2004 bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei und somit den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX in Anspruch nehmen könne. Die Klage blieb vor dem 2. Senat des BAG erfolglos. Nach § 90 ha SGB IX stand der KI., obwohl sie bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbe­hinderten Menschen gleichgestellt war, kein Sonderkündi­gungsschutz zu. Sie hat ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt.