Nachvertragliches Wettbewerbsverbot während der Probezeit

BAG Urt. v. 28. 6. 2006 10 AZR 407/05

Ein arbeitsvertraglich geregeltes Wettbewerbsverbot mit der Verpflichtung, dass ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen hat, ist wirksam, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits in der Probezeit gekündigt wird.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren.